Rechtliche Grundlagen
Vereinsmitgliedschaft und Anpachtung/ Nutzung eines Kleingartens kommen ohne rechtliche Regelungen nicht aus
Die für die Mitglieder/ Pächter des Kleingärtnervereins im Wesentlichen maßgebenden Bestimmungen stellen wir im Folgenden kurz dar
1. Bestimmungen des Vereins
Diese Bestimmungen regeln das Vereinsleben sowie Rechte und Pflichten in den Kleingärten/ Gartenanlagen
Bei der Vereinssatzung handelt es sich quasi um die Verfassung des Vereins. Dort werden grundlegende Bestimmungen sowie die Art und Weise, wie der Verein arbeiten soll, festgelegt. Hinweis: Der Verein ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr Mitglied im Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V.
Mit Beschluss vom 25.2.2011 wurden die in § 11 der Vereinssatzung angesprochenen besonderen Pflichten der Mitglieder konkretisiert: Das Mitglied hat pro Jahr 10 Stunden Gemeinschaftsarbeit abzuleisten, davon 5 Stunden für das An- und Abstellen der Wasserversorgung.
Die Gartenordnung regelt Rechte und Pflichten der Pächter untereinander und gegenüber dem Verein. Grundlage dieser Ordnung ist unter anderem die Gartenordnung der Stadt Kiel.
Der diesem Pachtvertrag verpachtet der Verein das von der Stadt angepachtete Gartengelände an die einzelnen Kleingärtner. Der Vertrag regelt Rechte und Pflichten des Kleingärtners. Grundlage des Vertrags ist unter anderem die Gartenordnung der Stadt Kiel.
2. Bestimmungen der Stadt Kiel
Die Grundstücke, auf denen sich unsere Kleingärten befinden, sind Eigentum der Stadt Kiel. Über den Verein pachtet jeder unserer Kleingärtner seinen Garten von der Stadt. Diese Bestimmungen sind daher von uns zu beachten.
Der Verein pachtet die Kleingartenanlagen von der Stadt Kiel und unterverpachtet die darauf liegenden Parzellen an seine Mitglieder. Dieser Vertrag regelt das Pachtverhältnis zwischen dem Verein und der Stadt Kiel.
Hinweis zum Unterpachtvertrag: Bis einschließlich 2022 verpachtete die Stadt Kiel alle ihre Kleingärten an den Kreisverband Kiel der Kleingärtner e.V., dieser wiederum verpachtete weiter an die einzelnen Kieler Kleingartenvereine. Der Generalpachtvertrag zwischen der Stadt Kiel und dem Kreisverband Kiel der Kleingärtner ist zum 31.12.2022 aufgelöst worden. Ab 1. Januar 2023 erfolgt die Verpachtung der Kleingärten unmittelbar und ausschließlich durch die Landeshauptstadt (Direktverpachtung) an die Kleingartenvereine, die zwischen dem Kreisverband und den Kieler Kleingartenvereinen geschlossenen Unterpachtverträge wurden auf die Landeshauptstadt übertragen und behielten ihre Gültigkeit.
Die Gartenordnung regelt die Pflichten der Pächter aller Kleingartenanlagen der Stadt Kiel und gilt damit auch für die Anlagen unseres Vereins. Ab 1.1.2025 gilt eine neue Gartenordnung.
Hier noch eine Gegenüberstellung mit der alten Gartenordnung, um die Veränderungen gut erkennen zu können.
Die Stadt Kiel wendet auch in unseren Gärten die Baumschutz-Verordnung an, nach der größere Bäume nicht mehr entfernt oder in ihrem Aussehen wesentlich verändert werden dürfen (-> § 3 Abs. 1 der Verordnung – Achtung: § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung, da unsere Kleingärten keine Kleingärten nach § 1 Abs. 1 und 3 des Bundeskleingartengesetzes sind!) . Die Verordnung muss von jedem Kleingärtner beachtet werden, ansonsten könnte die Stadt Geldstrafen festsetzen.
Die Stadt Kiel verlangt die Entfernung von Gehölzen mit Wuchshöhen über 3 Meter (außer Obstbäumen) aus den Gärten, wenn ihr Stammumfang unter 60 cm gemessen in 1 Meter Höhe liegt
In ihrem Internetauftritt hält die Stadt Kiel einen umfangreichen FAQ-Bereich zu rechtlichen Fragen rund um den Kleingarten bereit >https://www.kiel.de/de/umwelt_verkehr/baeume_gruenflaechen/kleingaerten.php
3. Bundesgesetze
Die Bestimmungen des Vereins und der Stadt setzen in wichtigen Teilen die Vorgaben der Bundesgesetze um.
Das Bundeskleingarten-Gesetz regelt die Grundelemente des deutschen Kleingartenwesens. Es enthält u.a. Bestimmungen zur kleingärtnerischen Nutzung, zu den Gartenlauben und Pachtverhältnissen