
Im Folgenden in alphabetischer Reihenfolge eine kurze Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen in der Gartenordnung des Vereins/ der Stadt Kiel :
(-> bezieht sich auf die entsprechende Stelle in der Gartenordnung der Stadt Kiel/ des Vereins. Alle personenbezogenen Funktionen gelten in der weiblichen und männlichen Form)
F
Feuer Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) sind nicht zulässig. Festinstallierte Feuerstellen (Grill- und Rauchgeräte) dürfen nicht errichtet werden. Feuerschalen und transportable Grills dürfen nur mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholz (oder Grillholzkohle) betrieben werden. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich nicht erlaubt -> II.4.6., II.4.7., II.7.3.
G
Gartenlaube In einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz. Waschbecken, Duschen, Kücheneinrichtungen sind nicht erlaubt. Für das Errichten oder die Erweiterung der Gartenlaube ist eine Baugenehmigung der Stadt erforderlich -> II.4.1., 4.3.
Gemeinschaftsarbeit Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen -> II.9.1.
Gewächshaus Ein freistehendes Kleingewächshaus darf nach Zustimmung des Vereins mit max. Fläche von 10 m² und Fundament gebaut werden ->II.4.2.1. Siehe auch bei Sonderbauten
H
Hecken Die maximale Heckenhöhe beträgt zum Gartenweg 1,20 m, zur Nachbarparzelle 0,80 m (Ausnahmeregelungen für Hecken an der Grenze der Gartenanlage). Für die Hecke zur Nachbarparzelle rechts von der Gartenpforte ist im Regelfall der Pächter verantwortlich. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist starker Heckenschnitt verboten, zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses. Der Pflegeschnitt ist in der Zeit vom 25. Juni bis 30. September eines jeden
Jahres vorzunehmen -> II.6.1., II.6.2., III. zu II.6.2
K
Kleingärtnerische Nutzung Mindestens ein Drittel der Fläche des Kleingartens ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. Ein zweites Drittel ist für Beete und Rasen vorgesehen. Das letzte Drittel dient der Erholung (Laube, Sitzplätze) und der Infrastruktur (Wege). Der Kleingarten ist dabei ordnungsgemäß zu bewirtschaften und regelmäßig zu pflegen -> II.3.2., II.9.4.1. Siehe auch bei Zustand des Kleingartens
L
Lärmschutz Geräte und Maschinen dürfen an Werktagen von 13 -15 Uhr und von 20 – 7 Uhr nicht betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb ganztägig verboten -> II.9.2.
M
Mittagsruhe Vom 1. Mai bis 30. September ist die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind insbesondere jegliche Bauarbeiten und Rasenmähen untersagt -> III. zu II.9.2.
Musik Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk oder Musikapparate und ähnliche Störungen sind verboten -> III. zu II.9.2. Siehe auch Verhalten im Garten
O
Öffentlichkeit Als Bestandteil des Grünsystems der Stadt Kiel sollen die Kleingartenanlagen so gestaltet sein, dass auch die Allgemeinheit Einblick in die Gärten erhält und diese damit auch der Kommunikation und Erholung dienen. Die Kleingartenanlagen müssen für die Bevölkerung frei zugänglich sein -> II.6.
R
Ratten Speisereste, Grillabfälle etc. dürfen nicht offen zugänglich im Garten bleiben, damit keine Ratten angelockt werden. Auch beim Kompostieren und beim Vogelfüttern ist entsprechend darauf zu achten, dass sich keine Ratten im Kleingarten einnisten -> II.9.4.1, III. zu II.3.5
S
Schwimmbecken Nach Genehmigung durch den Verein, nur als transportables Badebecken mit einem Durchmesser von 2,50 m und einer Füllhöhe von 0,50 m -> II.4.2.5. Siehe auch bei Sonderbauten
Sichtschutzzaun (z.B. Lamellenzaun) Ausschließlich aus Holz bis zu einer Höhe von 1,80 m und nur in Verbindung mit der Laube, d.h. als gestalterisches Element für die Terrasse bzw. als Sicht- und Windschutz ->II.4.2.2. Siehe auch bei Sonderbauten
Sonderbauten dürfen eine Firsthöhe von 2,25 m nicht überschreiten. Bei Abgabe des Gartens sind sie durch den Pächter entschädigungslos abzubrechen, wenn der Nachpächter die Nutzung nicht fortsetzt -> II.4.2., II.4.3.4
T
Tierhaltung Ausschließlich (unter bestimmten Voraussetzungen) die Bienenhaltung -> II.5.
V
Verhalten im Garten Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Nachbarschaft und Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine die Nachbarschaft belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Kinderlärm ist kein Lärm -> II.9.2.
Verstöße gegen die Gartenordnung Fortgesetzte Verstöße berechtigen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BKleingG zur fristgemäßen Kündigung des Vertrages wegen vertragswidrigem Verhalten -> II.9.5.
W
Wald- und Parkbäume Gehölze (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3,00 m werden, wie z.B. Wald- und Parkbäume, sind nicht erlaubt -> II.3.3.1.
Wasserstellen Im Zuge der Klimaerwärmung breiten sich neue und potentiell für Menschen gefährliche Mückenarten nach Norden aus. Mückenbrutstätten (offene Wassertonnen, unbenutzte Gießkannen oder Eimer etc., in denen Wasser längere Zeit steht) sind daher zu vermeiden, mindestens aber regelmäßig zu kontrollieren -> III. zu II.3.5.
Wege Jeder Pächter hat die am Einzelgarten angrenzenden Wege zu pflegen. Graswege sind stets kurz zu halten. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt usw. ist auf Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage nur mit Zustimmung des Vereins befristet gestattet -> II.6.4., III. zu II.6.4.1.
Z
Zustand des Kleingartens Der Pächter hat den Kleingarten nach kleingärtnerischen Gesichtspunkten zu bewirtschaften und ordnungsgemäß gärtnerisch zu pflegen sowie in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. Hierzu gehört u.a. das regelmäßige Mähen der Grasfläche, die Entfernung von Wildwuchs, der Rückschnitt von Sträuchern und Hecken sowie die Entsorgung von Grünabfällen und Müll -> II.9.4.1.